Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rückstellungen für Haftungen
(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)(Paragraph 91, Absatz 5 und 6 BHG 2013)
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.
(2)Absatz 2,Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.Abweichend von Absatz 2, können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.
(4)Absatz 4,Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Absatz 3, erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(5)Absatz 5,Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Absatz 2, erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121372