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§ 59 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gliederung der Vermögensrechnung

(Paragraph 94, BHG 2013)

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.
  3. Absatz 3,Als „kurzfristiges Vermögen“ sind alle Vermögenswerte auszuweisen, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden. Das kurzfristige Vermögen hat als Mindestinhalte liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.
  4. Absatz 4,Als „kurzfristige Fremdmittel“ sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Die kurzfristigen Fremdmittel haben als Mindestinhalte Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, kurzfristige Finanzschulden, kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen auszuweisen.
  5. Absatz 5,Das Vermögen und die Fremdmittel sind dann als „langfristig“ auszuweisen, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Das langfristige Vermögen hat als Mindestinhalte Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte aufzuweisen. Langfristige Fremdmittel haben als Mindestinhalte langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen aufzuweisen.
  6. Absatz 6,Das Nettovermögen gliedert sich in den Saldo der Eröffnungsbilanz, die Bundesfinanzierung, das kumulierte Nettoergebnis aus der Ergebnisrechnung, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen. Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte den kumulierten Nettoaufwand und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.
  7. Absatz 7,Die Trennung in kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten hat quartalsmäßig zu erfolgen.

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121376