Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (Paragraphen 28, ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.
(2)Absatz 2,Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121377