Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Veränderung im Nettovermögen
§ 62.Paragraph 62,
Die Veränderungen im Nettovermögen eines Detailbudgets in der Verrechnung ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres aus
den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten,
den Veränderungen des Anteils des Bundes am geschätzten Nettovermögens eines Unternehmens aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres,
dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
der Bundesfinanzierung des Detailbudgets.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121379