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§ 63 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

4. Abschnitt
Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung

Gegenstand der Finanzierungsrechnung

(Paragraph 96, BHG 2013)

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (Paragraph 26, Absatz 4, BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die
    1. Ziffer eins
      eine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Gesetzen (Paragraph 46, Absatz 3, BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.
  3. Absatz 3,Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Verrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:
      1. Litera a
        Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
      2. Litera b
        Verrechnung von Obligos im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
      3. Litera c
        Verrechnung von Forderungen im Sinne Paragraph 90, Absatz 3, BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,
      4. Litera d
        Verrechnung von Einzahlungen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 4, BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen und
      5. Litera e
        Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013.
    2. Ziffer 2
      Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:
      1. Litera a
        Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
      2. Litera b
        Verrechnung von Obligos im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
      3. Litera c
        Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne Paragraph 90, Absatz 3, BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,
      4. Litera d
        Verrechnung von Auszahlungen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 4, BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen und
      5. Litera e
        Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass nach Absatz 2, kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach Paragraph 62, BHG 2013 zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121380