Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
4. Abschnitt
Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung
Gegenstand der Finanzierungsrechnung
(§ 96 BHG 2013)(Paragraph 96, BHG 2013)
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (§ 26 Abs. 4 BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, dieFür jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (Paragraph 26, Absatz 4, BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die
eine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder
auf Grund von Gesetzen (§ 46 Abs. 3 BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.auf Grund von Gesetzen (Paragraph 46, Absatz 3, BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.
(3)Absatz 3,Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:
Verrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:
Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,Verrechnung von Obligos im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
Verrechnung von Forderungen im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,Verrechnung von Forderungen im Sinne Paragraph 90, Absatz 3, BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,
Verrechnung von Einzahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen undVerrechnung von Einzahlungen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 4, BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen und
Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013.
Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:
Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,Verrechnung von Obligos im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne Paragraph 90, Absatz 3, BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,
Verrechnung von Auszahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen undVerrechnung von Auszahlungen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 4, BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen und
Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013.
(4)Absatz 4,Für den Fall, dass nach Abs. 2 kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach § 62 BHG 2013 zu veranlassen.Für den Fall, dass nach Absatz 2, kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach Paragraph 62, BHG 2013 zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121380