Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung von Voranschlagswerten in der Finanzierungsrechnung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Jahresvoranschlagswerte sind auf Ebene der Voranschlagsstelle und Konten, Monatsvoranschlagswerte sind auf Ebene der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen in den jeweiligen Voranschlagsstellen zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voranschlagswerten sind auf allen Konten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und der Monatsvoranschlagsrest auszuweisen.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Voranschlagswerten sind auf allen Konten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und der Monatsvoranschlagsrest auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Finanzierungsvoranschlagsbetrag und der Summe aus Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 38 Abs. 5. Bei Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) durch Zahlungen werden auf Ebene des Detailbudgets vom HV-System weitere Auszahlungen verhindert.Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Finanzierungsvoranschlagsbetrag und der Summe aus Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Paragraph 38, Absatz 5, Bei Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) durch Zahlungen werden auf Ebene des Detailbudgets vom HV-System weitere Auszahlungen verhindert.
(4)Absatz 4,Der Monatsvoranschlagsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsvoranschlagsbetrag und der Summe der Auszahlungen im jeweiligen Monat.
Schlagworte
Mittelverwendungsgruppe, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121381