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§ 64 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung von Voranschlagswerten in der Finanzierungsrechnung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Jahresvoranschlagswerte sind auf Ebene der Voranschlagsstelle und Konten, Monatsvoranschlagswerte sind auf Ebene der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen in den jeweiligen Voranschlagsstellen zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Voranschlagswerten sind auf allen Konten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und der Monatsvoranschlagsrest auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Finanzierungsvoranschlagsbetrag und der Summe aus Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Paragraph 38, Absatz 5, Bei Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) durch Zahlungen werden auf Ebene des Detailbudgets vom HV-System weitere Auszahlungen verhindert.
  4. Absatz 4,Der Monatsvoranschlagsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsvoranschlagsbetrag und der Summe der Auszahlungen im jeweiligen Monat.

Schlagworte

Mittelverwendungsgruppe, Einzahlung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121381