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§ 65 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 65 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung von Obligos

(Paragraph 90, Absatz 2, BHG 2013)

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Für Gebarungsfälle, die im Sinne von Paragraph 38, Absatz 2, zu Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes führen oder diese in Aussicht stellen, ohne dass eine Verbindlichkeit entstanden ist, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind auf den jeweiligen Konten als Obligo zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Mittelvormerkungen sind, abhängig vom zu Grunde liegenden Sachverhalt, auf folgende Weise vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      ertragsseitige Obligos sind im HV-System als „ertragsseitige Obligos“ und
    2. Ziffer 2
      aufwandsseitige Obligos sind im HV-System als „aufwandsseitige Obligos“
    zu erfassen.
  3. Absatz 3,Bei Obligos, denen ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegt, sind Mittelvormerkungen in Höhe der auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Dauerschuldverhältnisse sind als Mittelvormerkungen mindestens für
    1. Ziffer eins
      den Zeitraum eines Kündigungsverzichtes,
    2. Ziffer 2
      die gesamte Vertragsdauer, sofern diese bis zu fünf Jahre beträgt oder
    3. Ziffer 3
      fünf Finanzjahre, sofern die Vertragsdauer länger als fünf Jahre beträgt und kein längerer Kündigungsverzicht besteht
    zu erfassen.
  5. Absatz 5,Mittelvormerkungen sind darüber hinaus vorzunehmen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.
  6. Absatz 6,Mittelvormerkungen, die durch Forderungen oder Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach Paragraph 67, auszubuchen.
  7. Absatz 7,Zum Jahresende bestehende Mittelvormerkungen sind in das darauf folgende Finanzjahr vorzutragen.

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121382