Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligos
(§ 97 BHG 2013)(Paragraph 97, BHG 2013)
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Im Hauptverrechnungskreis für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind sämtliche Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten zu verrechnen, die sich finanziell auf künftige Finanzjahre auswirken, ausgenommen Ein- und Auszahlungen, die nach § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3, 10, 11, 14 bis 17 und 19 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind.Im Hauptverrechnungskreis für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind sämtliche Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten zu verrechnen, die sich finanziell auf künftige Finanzjahre auswirken, ausgenommen Ein- und Auszahlungen, die nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10, 11, 14 bis 17 und 19 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind.
(2)Absatz 2,Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten (§ 63 Abs. 2) und getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu verrechnen und auszuweisen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen mindern als solche nicht den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres.Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten (Paragraph 63, Absatz 2,) und getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu verrechnen und auszuweisen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen mindern als solche nicht den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres.
(3)Absatz 3,Die Gebarungsfälle für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten zu verrechnen als:
ertrags- und aufwandsseitige Obligos für künftige Finanzjahre auf Grund von Mittelvormerkungen
ertragsseitige Forderungen auf Grund von Annahmeanordnungen und als aufwandsseitige Verbindlichkeiten auf Grund von Auszahlungsanordnungen.
(4)Absatz 4,Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind zum Ende eines Finanzjahres in das neue Finanzjahr vorzutragen. Nach Maßgabe ihrer Fälligkeit sind sie entweder weiterhin als Vorberechtigungen oder Vorbelastung zu führen oder auf den jeweiligen Konten als Obligo oder als Forderung oder Verbindlichkeit des laufenden Finanzjahres zu verrechnen.
(5)Absatz 5,Die Bereiche der Abgabenforderungen und Abgabenguthaben sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung (§ 97 Abs. 4 BHG 2013) ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.Die Bereiche der Abgabenforderungen und Abgabenguthaben sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung (Paragraph 97, Absatz 4, BHG 2013) ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121383