Rechtstracker.at

§ 76 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 76 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abschlussrechnungen zum Ende des Finanzjahres

(Paragraph 101, BHG 2013)

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf des Finanzjahres sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95, 96 und 102 BHG 2013 in Bezug auf das jeweilige Detailbudget zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95, 96 und 102 BHG 2013 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Abschlussrechnungen nach Absatz eins, sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe für den gesamten Wirkungsbereich nach Absatz 2, auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013) zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Sachverhalte, die am Stichtag der Abschlussrechnung bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Stichtag der Abschlussrechnung und dem Tag der Genehmigung zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  8. Absatz 8,Zu jeder Abschlussrechnung nach Absatz eins und 2 sind die Beteiligungen des Bundes, die aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligung darstellen, die Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die Finanzschulden getrennt nach kurz- und langfristigen, die Rückstellungen sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte sowie über die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.
  9. Absatz 9,Kann der Wert für zukünftige Leistungen, zu denen der Bund gesetzlich verpflichtet ist, nicht auf Grund einer verlässlichen Schätzung ermittelt werden, ist dieser grob geschätzt im Anhang zu den Abschlussrechnungen darzustellen. Der Anhang hat als Mindestinhalte die Pensionszahlungen der letzten zwei Finanzjahre, und die geschätzten Pensionszahlungen der künftigen fünf Finanzjahre untergliedert, in die von der Zuwendung betroffenen Personengruppen, aufzuweisen.
  10. Absatz 10,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.
  11. Absatz 11,Verrechnungen für die Abschlussrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung eines Finanzjahres dürfen noch bis zum 15. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden.
  12. Absatz 12,Die Schlussbilanzsalden der aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung eines Finanzjahres sind als Eröffnungsbilanzsalden auf die Konten des nächsten Finanzjahres vollständig vorzutragen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121393