Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
(4)Absatz 4,Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind
solche, in denen kein Anspruch besteht,
solche, in denen ein vollständiger Anspruch entsteht und
solche, in denen ein eingeschränkter Anspruch entsteht.
(5)Absatz 5,Für den nach Abs. 4 anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.Für den nach Absatz 4, anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.
(6)Absatz 6,Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis
der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.
zu ermitteln.
(7)Absatz 7,Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis
der voraussichtlichen Pensionierungsdaten und
des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Abfertigung
zu ermitteln.
(8)Absatz 8,Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276717