Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.Bundeshaftungen nach Paragraph 82, BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:
dem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner des Finanzjahres,
abzüglich der im Finanzjahr ausgelaufenen Haftungen,
abzüglich der im Finanzjahr in Anspruch genommenen Haftungen,
zu- oder abzüglich von Wechselkursdifferenzen für Haftungen in fremder Währung,
zuzüglich im Finanzjahr neu zugesagter Haftungen und
abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach § 55.abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach Paragraph 55,
(4)Absatz 4,Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.
Schlagworte
Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121398