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§ 81 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 81 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Bundeshaftungen nach Paragraph 82, BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.
  2. Absatz 2,Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:
    1. Ziffer eins
      dem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner des Finanzjahres,
    2. Ziffer 2
      abzüglich der im Finanzjahr ausgelaufenen Haftungen,
    3. Ziffer 3
      abzüglich der im Finanzjahr in Anspruch genommenen Haftungen,
    4. Ziffer 4
      zu- oder abzüglich von Wechselkursdifferenzen für Haftungen in fremder Währung,
    5. Ziffer 5
      zuzüglich im Finanzjahr neu zugesagter Haftungen und
    6. Ziffer 6
      abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach Paragraph 55,
  4. Absatz 4,Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121398