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§ 82 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 82 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

7. Abschnitt
Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen

Allgemeines zur Aufbewahrung

(Paragraph 105, BHG 2013)

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Aufbewahrungsfrist ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder Aufschreibungen weiterhin möglich ist. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf die Ausscheidung und Vernichtung nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes bewilligen.
  3. Absatz 3,Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der BHAG.
  4. Absatz 4,Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt abweichend von Absatz 3, den zuständigen Organen des Bundes, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach Paragraph 39, Absatz 4, geführt werden,
    2. Ziffer 2
      die Verrechnungsaufschreibungen von den Zahlstellen nach Paragraph 71 bis zur Abrechnung geführt werden,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung der BHAG an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist, oder
    4. Ziffer 4
      dies durch Sonderregelungen nach Paragraph 2, Absatz eins, festgelegt ist und die Aufbewahrung nach Paragraph 83, Absatz 3, vorgesehen ist.

Schlagworte

Verrechnungsaufschreibung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121399