(4)Absatz 4,Kosten von Kostenstellen vorgelagerter Ebenen sind, sofern interne Leistungen betroffen sind, auf Kostenstellen nachgelagerter Ebenen oder, sofern externe Leistungen betroffen sind, auf externe Leistungen (§ 93 Abs. 2) zu verrechnen. Die Verrechnung der zweiten Ebene (Abs. 2 Z 2) auf die vierte Ebene (Abs. 2 Z 4) ist jedoch, sofern interne Leistungen betroffen sind, nicht zulässig. Ebenso ist eine Verrechnung von Kosten der Kostenstellen nachgelagerter Ebenen und der Kosten von internen und externen Leistungen (§ 93 Abs. 2) auf Kostenstellen von vorgelagerten Ebenen, sowie eine gegenseitige Verrechnung der Kosten von Leistungen zwischen zwei Kostenstellen nicht zulässig. Innerhalb einer Ebene sind Verrechnungen zwischen unterschiedlichen Kostenstellen grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Abbildung von Leitungsleistungen in der jeweiligen Ebene.Kosten von Kostenstellen vorgelagerter Ebenen sind, sofern interne Leistungen betroffen sind, auf Kostenstellen nachgelagerter Ebenen oder, sofern externe Leistungen betroffen sind, auf externe Leistungen (Paragraph 93, Absatz 2,) zu verrechnen. Die Verrechnung der zweiten Ebene (Absatz 2, Ziffer 2,) auf die vierte Ebene (Absatz 2, Ziffer 4,) ist jedoch, sofern interne Leistungen betroffen sind, nicht zulässig. Ebenso ist eine Verrechnung von Kosten der Kostenstellen nachgelagerter Ebenen und der Kosten von internen und externen Leistungen (Paragraph 93, Absatz 2,) auf Kostenstellen von vorgelagerten Ebenen, sowie eine gegenseitige Verrechnung der Kosten von Leistungen zwischen zwei Kostenstellen nicht zulässig. Innerhalb einer Ebene sind Verrechnungen zwischen unterschiedlichen Kostenstellen grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Abbildung von Leitungsleistungen in der jeweiligen Ebene.