Rechtstracker.at

§ 90 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Standardmodell

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Um die Ergebnisse der haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 vergleichbar zu machen, sind die kostenmäßigen Verrechnungen zwischen den Kostenstellen bundeseinheitlich nach dem Standardmodell nach Absatz 2, zu gestalten.
  2. Absatz 2,Das Standardmodell für Kostenstellen gliedert sich in fünf Ebenen:
    1. Ziffer eins
      Ebene für Gebäude der haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013,
    2. Ziffer 2
      Ebene für interne Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BHG 2013,
    3. Ziffer 3
      Ebene für externe Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BHG 2013,
    4. Ziffer 4
      Ebene für interne Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 und
    5. Ziffer 5
      Ebene für externe Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013.
    Bei Bedarf kann, nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, für haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 noch eine zusätzliche Ebene beigefügt werden, wobei die Darstellung der internen Leistungen auf der vierten Ebene (Absatz 2, Ziffer 4,) davon nicht beeinflusst werden darf. Die im Standardmodell vorgegebene Verrechnungssystematik ist unabhängig von der Standardhierarchie der Kostenstellen in Paragraph 89, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
  4. Absatz 4,Kosten von Kostenstellen vorgelagerter Ebenen sind, sofern interne Leistungen betroffen sind, auf Kostenstellen nachgelagerter Ebenen oder, sofern externe Leistungen betroffen sind, auf externe Leistungen (Paragraph 93, Absatz 2,) zu verrechnen. Die Verrechnung der zweiten Ebene (Absatz 2, Ziffer 2,) auf die vierte Ebene (Absatz 2, Ziffer 4,) ist jedoch, sofern interne Leistungen betroffen sind, nicht zulässig. Ebenso ist eine Verrechnung von Kosten der Kostenstellen nachgelagerter Ebenen und der Kosten von internen und externen Leistungen (Paragraph 93, Absatz 2,) auf Kostenstellen von vorgelagerten Ebenen, sowie eine gegenseitige Verrechnung der Kosten von Leistungen zwischen zwei Kostenstellen nicht zulässig. Innerhalb einer Ebene sind Verrechnungen zwischen unterschiedlichen Kostenstellen grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Abbildung von Leitungsleistungen in der jeweiligen Ebene.
  5. Absatz 5,Für die Verrechnung der internen Leistungen sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen definierte Schlüssel einheitlich für alle haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 festzulegen. Abweichend davon können diese haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen alternative Schlüssel verwenden, wenn diese zu einer größeren oder vergleichbaren Abrechnungsgenauigkeit führen.
  6. Absatz 6,Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.

Schlagworte

Kostenrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121407