Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 109 BHG 2013)(Paragraph 109, BHG 2013)
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 109 BHG 2013 führen. Die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung ist nach § 97 zu dokumentieren.Haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach Paragraph 109, BHG 2013 führen. Die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Paragraph 97, zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Bei der Wahl des vereinfachten Modells der Kosten- und Leistungsrechnung kann sich die Leistungsdefinition der internen Leistungen (§ 93 Abs. 2) auf die Leistungsgruppen oder eine interne Sammelleistung, die alle internen Leistungen umfasst, beschränken. Mischmodelle, in denen bestimmte interne Leistungsgruppen bzw. interne Leistungen explizit dargestellt werden, sind optional möglich. Die Leistungsdefinition der externen Leistungen (§ 93 Abs. 3) kann auf eine externe Leistung je Aufgabenbereich pro haushaltsführender Stelle beschränkt werden.Bei der Wahl des vereinfachten Modells der Kosten- und Leistungsrechnung kann sich die Leistungsdefinition der internen Leistungen (Paragraph 93, Absatz 2,) auf die Leistungsgruppen oder eine interne Sammelleistung, die alle internen Leistungen umfasst, beschränken. Mischmodelle, in denen bestimmte interne Leistungsgruppen bzw. interne Leistungen explizit dargestellt werden, sind optional möglich. Die Leistungsdefinition der externen Leistungen (Paragraph 93, Absatz 3,) kann auf eine externe Leistung je Aufgabenbereich pro haushaltsführender Stelle beschränkt werden.
(3)Absatz 3,Im Sinne des § 90 Abs. 6 sind gleichartige haushaltsführende Stellen einer Untergliederung, die das vereinfachte Modell der Kosten- und Leistungsrechnung wählen, mit der gleichen Ausgestaltung des Modells abzubilden.Im Sinne des Paragraph 90, Absatz 6, sind gleichartige haushaltsführende Stellen einer Untergliederung, die das vereinfachte Modell der Kosten- und Leistungsrechnung wählen, mit der gleichen Ausgestaltung des Modells abzubilden.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121408