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§ 91 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 91 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

(Paragraph 109, BHG 2013)

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach Paragraph 109, BHG 2013 führen. Die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Paragraph 97, zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Bei der Wahl des vereinfachten Modells der Kosten- und Leistungsrechnung kann sich die Leistungsdefinition der internen Leistungen (Paragraph 93, Absatz 2,) auf die Leistungsgruppen oder eine interne Sammelleistung, die alle internen Leistungen umfasst, beschränken. Mischmodelle, in denen bestimmte interne Leistungsgruppen bzw. interne Leistungen explizit dargestellt werden, sind optional möglich. Die Leistungsdefinition der externen Leistungen (Paragraph 93, Absatz 3,) kann auf eine externe Leistung je Aufgabenbereich pro haushaltsführender Stelle beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Im Sinne des Paragraph 90, Absatz 6, sind gleichartige haushaltsführende Stellen einer Untergliederung, die das vereinfachte Modell der Kosten- und Leistungsrechnung wählen, mit der gleichen Ausgestaltung des Modells abzubilden.

Schlagworte

Kostenrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121408