Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt
§ 3.Paragraph 3,
Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:
die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.
Schlagworte
Benachrichtigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121496