Rechtstracker.at

§ 3 HausarrestV

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 279/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2010 BGBl. II Nr. 279/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 279/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HausarrestV

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt

Paragraph 3,

Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Unterkunft;
  2. Ziffer 2
    die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
  3. Ziffer 3
    Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
  4. Ziffer 4
    die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
  5. Ziffer 5
    die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
  6. Ziffer 6
    Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
  7. Ziffer 7
    Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
  8. Ziffer 8
    Betreuungsmaßnahmen;
  9. Ziffer 9
    Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
  10. Ziffer 10
    Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
  11. Ziffer 11
    besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
  12. Ziffer 12
    Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.

Schlagworte

Benachrichtigungspflicht

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006885

Dokumentnummer

NOR40121496