Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Aufsichtsprofil
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (§ 3) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt.Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (Paragraph 3,) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt.
(2)Absatz 2,Die elektronisch überwachte Person hat jeden Umstand, der die Einhaltung des Aufsichtsprofils, insbesondere die Einhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft, betrifft oder dessen Änderung erfordert, unverzüglich bekanntzugeben. Der Änderungsbedarf ist vom Anstaltsleiter zu prüfen und gegebenenfalls der Überwachungszentrale mitzuteilen, die die Anpassung des Aufsichtsprofils durchführt. Die elektronisch überwachte Person ist von der durchgeführten Änderung in Kenntnis zu setzen. Treten Umstände ein, die eine innerhalb der nächsten 24 Stunden bevorstehende Nichteinhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft unvermeidlich scheinen lassen, hat die überwachte Person sofort mit der Überwachungszentrale Kontakt aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121497