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§ 4 HausarrestV

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 279/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2010 BGBl. II Nr. 279/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 279/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HausarrestV

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufsichtsprofil

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (Paragraph 3,) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt.
  2. Absatz 2,Die elektronisch überwachte Person hat jeden Umstand, der die Einhaltung des Aufsichtsprofils, insbesondere die Einhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft, betrifft oder dessen Änderung erfordert, unverzüglich bekanntzugeben. Der Änderungsbedarf ist vom Anstaltsleiter zu prüfen und gegebenenfalls der Überwachungszentrale mitzuteilen, die die Anpassung des Aufsichtsprofils durchführt. Die elektronisch überwachte Person ist von der durchgeführten Änderung in Kenntnis zu setzen. Treten Umstände ein, die eine innerhalb der nächsten 24 Stunden bevorstehende Nichteinhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft unvermeidlich scheinen lassen, hat die überwachte Person sofort mit der Überwachungszentrale Kontakt aufzunehmen.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006885

Dokumentnummer

NOR40121497