Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests werden mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird.
(2)Absatz 2,Die zu überwachende Person hat die Ermächtigung zu erteilen, dass fällige Beträge von einem Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mittels Lastschrift eingezogen werden (Einziehungsermächtigung), es sei denn, dass die Einbringung der Kosten auf andere Weise zweckentsprechender sichergestellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121498