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§ 6 HausarrestV

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 279/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2010 BGBl. II Nr. 279/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 279/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HausarrestV

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Untersuchungshaft

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 Absatz eins bis 5 sind auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden.
  2. Absatz 2,Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Vollzug der Untersuchungshaft zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (Paragraph 173 a, Absatz 4, StPO), ist umgehend die Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006885

Dokumentnummer

NOR40121499