Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen und Programme in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40121604