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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 81/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 81/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2010,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 81/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.

(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006901

Dokumentnummer

NOR40121605