Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für Montenegro in Geltung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40121607