Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die montenegrinische Seite das Ministerium für Bildung und Wissenschaft als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40121608