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Art. 1

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Streumunition

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 82/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

(1)         Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

  1. Litera a
    Streumunition einzusetzen,
  2. Litera b
    Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
  3. Litera c
    irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2)         Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.

(3)         Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20006902

Dokumentnummer

NOR40121612