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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Streumunition

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 82/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    bezeichnet „Streumunitionsopfer“ alle Personen, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben. Dazu zählen die unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften;
  2. Ziffer 2
    bezeichnet „Streumunition“ konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schließt diese explosiven Submunitionen ein. „Streumunition“ bezeichnet nicht
    1. Litera a
      Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustoßen, oder Munition, die ausschließlich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist;
    2. Litera b
      Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen;
    3. Litera c
      Munition, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und von Gefahren, die von nicht zur Wirkung gelangter Submunition ausgehen, alle nachstehenden Merkmale aufweist:
      1. Litera i
        jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen,
      2. Sub-Litera, i, i
        jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm,
      3. iii
        jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen,
      4. Sub-Litera, i, v
        jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet,
      5. Litera v
        jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet;
  3. Ziffer 3
    bezeichnet „explosive Submunition“ konventionelle Munition, die zur Erfüllung ihres Zwecks durch Streumunition verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen;
  4. Ziffer 4
    bezeichnet „Blindgänger“ Streumunition, die abgefeuert, abgeworfen, gestartet, ausgestoßen oder auf andere Weise zum Einsatz gebracht wurde und entgegen ihrer Bestimmung ihre explosiven Submunitionen nicht verstreut oder freigegeben hat;
  5. Ziffer 5
    bezeichnet „nicht zur Wirkung gelangte Submunition“ explosive Submunition, die durch Streumunition verstreut oder freigegeben oder auf andere Weise von ihr getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist;
  6. Ziffer 6
    bezeichnet „aufgegebene Streumunition“ nicht eingesetzte Streumunition oder explosive Submunition, die zurückgelassen oder weggeworfen wurde und sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befindet, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurde. Sie kann einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;
  7. Ziffer 7
    bezeichnet „Streumunitionsrückstände“ Blindgänger, aufgegebene Streumunition, nicht zur Wirkung gelangte Submunition und nicht zur Wirkung gelangte Bomblets;
  8. Ziffer 8
    umfasst „Weitergabe“ neben der physischen Verbringung von Streumunition in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an Streumunition und der Kontrolle über Streumunition, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem sich Streumunitionsrückstände befinden;
  9. Ziffer 9
    bezeichnet „Selbstzerstörungsmechanismus“ einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der zusätzlich zum Hauptauslösemechanismus der Munition vorhanden ist und die Zerstörung der Munition sicherstellt, in die er eingebaut ist;
  10. Ziffer 10
    bezeichnet „Selbstdeaktivierung“ einen Vorgang, durch den eine Munition aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils, beispielsweise einer Batterie, der für die Wirkungsweise der Munition unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird;
  11. Ziffer 11
    bezeichnet „durch Streumunition kontaminiertes Gebiet“ ein Gebiet, in dem sich bekannterweise oder mutmaßlich Streumunitionsrückstände befinden;
  12. Ziffer 12
    bezeichnet „Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;
  13. Ziffer 13
    bezeichnet „explosives Bomblet“ eine konventionelle Munition mit weniger als 20 Kilogramm Gewicht, die nicht mit einem eigenen Antrieb ausgestattet ist und die zur Erfüllung ihres Zwecks von einem Ausstoßbehälter verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen;
  14. Ziffer 14
    bezeichnet „Ausstoßbehälter“ einen Behälter, der dazu bestimmt ist, explosive Bomblets zu verstreuen oder freizugeben, und im Zeitpunkt des Verstreuens oder Freigebens an einem Luftfahrzeug angebracht ist;
  15. Ziffer 15
    bezeichnet „nicht zur Wirkung gelangtes Bomblet“ ein explosives Bomblet, das von einem Ausstoßbehälter verstreut, freigegeben oder auf andere Weise von diesem getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20006902

Dokumentnummer

NOR40121613