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Art. 12

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 1
Leistungen nach den koreanischen Rechtsvorschriften

Artikel 12

Besondere Bestimmungen für Korea

  1. Ziffer eins
    Für den Bezug einer Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung gilt die Voraussetzung in den koreanischen Rechtsvorschriften, dass eine Person versichert sein muss, wenn der Versicherungsfall eintritt, als erfüllt, wenn die Person während eines Zeitraums, in dem der Versicherungsfall nach den koreanischen Rechtsvorschriften eintritt, für eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften versichert ist.
  2. Ziffer 2
    Bei der Anwendung des Artikels 10 wird eine Versicherungszeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften als eine Zeit anerkannt ist, in der Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet wurden, als Zeit einer entsprechenden Arbeit nach den koreanischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Schlagworte

Invaliditätsleistung

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006903

Dokumentnummer

NOR40121659