Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
Berechnung der koreanischen Leistungen
Werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen nach den koreanischen Rechtsvorschriften nach Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 berücksichtigt, wird die zu zahlende Leistung wie folgt festgestellt:
Der koreanische zuständige Träger berechnet zunächst den Pensionsbetrag, der dem Betrag entspricht, der der Person gezahlt würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach den koreanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Zur Feststellung des Pensionsbetrages berücksichtigt der koreanische zuständige Träger das durchschnittliche normale Monatseinkommen der Person während ihrer Versicherung nach den koreanischen Rechtsvorschriften.
Der koreanische zuständige Träger berechnet sodann die nach den koreanischen Rechtsvorschriften gebührende anteilige Leistung auf der Grundlage des nach lit. a berechneten Pensionsbetrages entsprechend dem Verhältnis der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten.Der koreanische zuständige Träger berechnet sodann die nach den koreanischen Rechtsvorschriften gebührende anteilige Leistung auf der Grundlage des nach Litera a, berechneten Pensionsbetrages entsprechend dem Verhältnis der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121660