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Art. 23

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.
  2. Ziffer 2
    Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; keiner der Träger der Vertragsstaaten hat jedoch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem frühesten Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind.
  4. Ziffer 4
    In den Fällen des Absatzes 3 sind Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. In Bezug auf Österreich sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sofern der Antrag auf Leistungsfeststellung innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht wird, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
  5. Ziffer 5
    In den Fällen des Absatzes 4 berühren Entscheidungen, die Leistungsansprüche betreffen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getroffen werden, nicht die durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.
  6. Ziffer 6
    Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006903

Dokumentnummer

NOR40121670