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Art. 24

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 24

In-Kraft-Treten, Vertragsdauer und Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
  3. Ziffer 3
    Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der auf Grund der Bestimmung dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2010 in zwei Urschriften in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Im Falle unterschiedlicher Auslegungen des deutschen und koreanischen Textes ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006903

Dokumentnummer

NOR40121671