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Art. 2

Fassungen
ab 19.08.2010 — BGBl. III Nr. 84/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute19.08.2010 BGBl. III Nr. 84/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2010BGBl. III Nr. 84/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel römisch zwei

Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen

(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Übereinkommen zusätzlich zu den Einsätzen im Sinne des Artikels 1 Litera c, des Übereinkommens auf alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen an, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden zum Zweck

  1. Litera a
    der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder
  2. Litera b
    der Leistung humanitärer Nothilfe.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Spezialorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden.

(3) Ein Gaststaat kann gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung darüber abgeben, dass er dieses Protokoll nicht auf einen Einsatz nach Absatz 1 Litera b, anwenden wird, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor der Entsendung des Einsatzes abzugeben.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

20006904

Dokumentnummer

NOR40121677