Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Verwahrer
(1) Dieses Protokoll und seine nach den Artikeln 20 und 22 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär
unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über
jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung;
jeden Vorschlag zur Änderung der Anlage, der in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 gemacht worden ist;
jede Änderung, die in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 als beschlossen gilt;
jede in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 ratifizierte, angenommene oder genehmigte Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung in Kraft tritt, und
übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetretensind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Dokumentnummer
NOR40121764