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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 96/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 96/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2010,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 96/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20006924

Dokumentnummer

NOR40121827