Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikel 7 bis 9 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates, der in Absatz 2 festgelegt wird, über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausgewiesen wird. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass der Dienstnehmer oder der selbständig Erwerbstätige von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates befreit ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten, die in Absatz 2 festgelegt sind, in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der koreanischen Rechtsvorschriften
vom Nationalen Pensionsdienst.
(3)Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dem betreffenden selbständig Erwerbstätigen eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln und auch dem Dienstgeber des betreffenden Dienstnehmers sowie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40121828