Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 5
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1)Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten, wobei das Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festzulegen ist.Die zuständigen Träger haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten, wobei das Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festzulegen ist.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, haben die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen. Die zu bestätigenden Angaben sind von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festzulegen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40121829