Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen:
bedeutet der Begriff ”Vereinten Nationen” die Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum;
bezieht sich der Begriff ”Generaldirektor” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin des Amtes der Vereinten Nationen in Wien oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;
bezieht sich der Begriff ”Amtssitzabkommen” auf das am 29. November 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien1 in der jeweils geltenden Fassung;
bezieht sich der Begriff ”Angestellte” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin und alle Angehörigen des Personals der Vereinte Nationen mit Ausnahme der nach Stundenlohn bezahlten Ortskräfte;
bezieht sich der Begriff ”Pensionsfonds” auf den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;
bezieht sich der Begriff ”ASVG” auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;bezieht sich der Begriff ”ASVG” auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung; bezieht sich der Begriff ”AlVG” auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.bezieht sich der Begriff ”AlVG” auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 99/1998.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121887