Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1)Absatz eins,Angestellte haben zu Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
(2)Absatz 2,Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121888