Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht;
wenn der ständige Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall werden die Vereinten Nationen mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121906