Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 21
Durch das Außer-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens von den Angestellten oder ehemaligen Angestellten für sich selbst oder ihre Angehörigen erworben Rechte nicht beeinträchtigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. April 2010 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.
Schlagworte
Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121907