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Anl. 1 GÜV 2010

Fassungen
ab 29.09.2010 — BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute29.09.2010 BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.09.2010BGBl. II Nr. 302/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage 1

(zu Paragraph 4, Absatz 3,)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand

  1. Ziffer eins
    Die Lagerkapazität muss mindestens 3 000 t betragen.
  2. Ziffer 2
    Es muss mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Ein- und Auslagerungskapazität muss täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
  4. Ziffer 4
    Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
  5. Ziffer 5
    Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muss tatsächlich herstellbar sein.
  6. Ziffer 6
    Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  7. Ziffer 7
    Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
  8. Ziffer 8
    Am Ort des Lagers muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
  9. Ziffer 9
    Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muss, möglich sein.

Schlagworte

Einlagerungskapazität

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Gesetzesnummer

20006943

Dokumentnummer

NOR40122018