Rechtstracker.at

Anl. 2 GÜV 2010

Fassungen
ab 29.09.2010 — BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute29.09.2010 BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

29.09.2010BGBl. II Nr. 302/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage 2

(zu Paragraph 8, Absatz 4,)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben

  1. Ziffer eins
    Es muss jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
  2. Ziffer 2
    Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  3. Ziffer 3
    Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  4. Ziffer 4
    Es muss eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
  5. Ziffer 5
    Am Ort der Betriebsstätte muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Gesetzesnummer

20006943

Dokumentnummer

NOR40122019