Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 4)(zu Paragraph 8, Absatz 4,)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
Es muss jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Es muss eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
Am Ort der Betriebsstätte muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122019