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§ 5 GÜV 2010

Fassungen
ab 29.09.2010 — BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute29.09.2010 BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.09.2010BGBl. II Nr. 302/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Probenahme und Untersuchung des Getreides

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.
  2. Absatz 2,Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder beim unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, dass die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die AMA zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die AMA schriftlich zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Die AMA kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Gesetzesnummer

20006943

Dokumentnummer

NOR40122006