Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Probenahme und Untersuchung des Getreides
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder beim unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, dass die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die AMA zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die AMA schriftlich zugestimmt hat.
(3)Absatz 3,Die AMA kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122006