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§ 6 GÜV 2010

Fassungen
ab 29.09.2010 — BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute29.09.2010 BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.09.2010BGBl. II Nr. 302/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Freigabe der Sicherheiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass das Verfahren nach Paragraph 4, eingehalten und die sonstigen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
  2. Absatz 2,Die Freigabe der Sicherheit erfolgt auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Abholschein-Nummer,
    2. Ziffer 2
      im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
    3. Ziffer 3
      Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
    4. Ziffer 4
      Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
    Der Antrag muss die Bestätigung enthalten, dass das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, dass beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, beizufügen.

Schlagworte

Abgangsdifferenz, Zuladung, Abladung

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Gesetzesnummer

20006943

Dokumentnummer

NOR40122007