Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Überwachung der Verarbeitung
Grundsatz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Getreide aus Interventionsbeständen der AMA, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.Getreide aus Interventionsbeständen der AMA, das nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Absatz 3, 4, oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.
(2)Absatz 2,Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Bundesgebiet zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Bundesgebiet bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA.Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Bundesgebiet zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Bundesgebiet bis zu dem in Absatz 3, 4, oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA.
(3)Absatz 3,Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach Paragraph 8, Absatz 9, erledigt. Für die Erledigung ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.Ist durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte vorgesehen, dass die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.
(5)Absatz 5,Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellte Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.Ist durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte vorgesehen, dass Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellte Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.
(6)Absatz 6,Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122008