Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhrkontrolle
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) hat im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474, zu erfolgen.Die Kontrolle von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,) hat im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 474, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sonstige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht tierischen Ursprungs unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr einer Dokumentenprüfung und einer stichprobenmäßigen Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.
(3)Absatz 3,Besteht der Verdacht, dass Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Unionsrechts eingeführt werden, haben die Organe der grenztierärztlichen Kontrolle und die Zollbehörden das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen, welches erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführt oder die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 17 des Futtermittelgesetzes 1999 anordnet.Besteht der Verdacht, dass Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Unionsrechts eingeführt werden, haben die Organe der grenztierärztlichen Kontrolle und die Zollbehörden das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen, welches erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführt oder die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 17, des Futtermittelgesetzes 1999 anordnet.
(4)Absatz 4,Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Einfuhrkontrolle:
Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 € oder einem Nettogewicht von 10 kg.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
NOR40122146