Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 316/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.09.2010 BGBl. II Nr. 316/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 316/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Informationspflichten und Aktionsplan

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit alle relevanten Informationen an die Europäische Kommission im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, Amtsblatt Nummer L 31 vom 1.2.2002 Seite 1, zu melden.
  2. Absatz 2,Liegen Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Absatz eins und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behörden sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122147