Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen und Pestizidrückständen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG und die für Pestizidrückstände festgelegten Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005/EG über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1, nicht überschritten werden.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG und die für Pestizidrückstände festgelegten Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005/EG über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 70 vom 16.3.2005 Seite 1, nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörden (§ 10) können die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörden (Paragraph 10,) können die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
(3)Absatz 3,Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
NOR40122139