Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhr
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs ist nur über die Einfuhrorte Flughafen Wien, Flughafen Linz, Bahnhof Buchs und Tisis zulässig.
(2)Absatz 2,Der Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter hat die Ankunft der Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitzuteilen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegen die Durchführung und Bescheinigung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
NOR40122140