Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.10.2010 bis 04.09.2011 — BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.10.201004.09.2011 BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.10.2010BGBl. II Nr. 324/2010

Außerkrafttretensdatum

04.09.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Teilnahme am Schulobstprogramm und Beihilfenhöhe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Schuljahr 2010 aus 2011, werden gefördert:
    1. Ziffer eins
      eine Startaktion, die neben der einmaligen Abgabe von Schulobst auch über das Schulobstprogramm informiert, im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
    2. Ziffer 2
      ein Pilotprojekt für Kindergärten im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
    3. Ziffer 3
      ein Schulobstprogramm an Kindergärten und Schulen für begünstigte Kinder gemäß Paragraph 3,, im Ausmaß von 50% der beihilfefähigen Kosten.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 103 g, a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bedeckt. Für die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, an der Finanzierung beteiligen.

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Gesetzesnummer

20006952

Dokumentnummer

NOR40122205