Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Zulassung der Antragsteller
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Zulassung ist folgenden Antragstellern zu erteilen:
Kindergärten und Schulen gemäß § 3,Kindergärten und Schulen gemäß Paragraph 3,,
Schulträgern, die die Beihilfe für die Schulobsterzeugnisse beantragen, die an die von ihnen betreuten Schüler verteilt werden,
Lieferanten und/oder Vertreibern der Schulobsterzeugnisse sowie
allen Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobsterzeugnissen, der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befassen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorliegen.
(4)Absatz 4,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122206