Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.10.2010 bis 04.09.2011 — BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612.10.201004.09.2011 BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.10.2010BGBl. II Nr. 324/2010

Außerkrafttretensdatum

04.09.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Zulassung der Antragsteller

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassung ist folgenden Antragstellern zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Kindergärten und Schulen gemäß Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      Schulträgern, die die Beihilfe für die Schulobsterzeugnisse beantragen, die an die von ihnen betreuten Schüler verteilt werden,
    3. Ziffer 3
      Lieferanten und/oder Vertreibern der Schulobsterzeugnisse sowie
    4. Ziffer 4
      allen Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobsterzeugnissen, der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befassen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorliegen.
  4. Absatz 4,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Gesetzesnummer

20006952

Dokumentnummer

NOR40122206