Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Teilnahme am Schulobstprogramm und Beihilfenhöhe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Schuljahr 2010/2011 werden gefördert:Im Schuljahr 2010 aus 2011, werden gefördert:
eine Startaktion, die neben der einmaligen Abgabe von Schulobst auch über das Schulobstprogramm informiert, im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
ein Pilotprojekt für Kindergärten im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
ein Schulobstprogramm an Kindergärten und Schulen für begünstigte Kinder gemäß § 3, im Ausmaß von 50% der beihilfefähigen Kosten.ein Schulobstprogramm an Kindergärten und Schulen für begünstigte Kinder gemäß Paragraph 3,, im Ausmaß von 50% der beihilfefähigen Kosten.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Für die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, an der Finanzierung beteiligen.Für die in Absatz eins, genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 103 g, a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bedeckt. Für die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, an der Finanzierung beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122205