Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Der Antragsteller hat der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme seine Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten – entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters hat der Antragsteller eine Liste seiner Schulobstprodukte, sowie - im Fall von verarbeiteten Produkten - deren Zutaten, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei verarbeiteten Produkten sind der AMA Änderungen der verwendeten Zutaten umgehend mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Soweit gegenüber einem Antragsteller Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, hat dieser die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die innerhalb des Zeitraums vorgenommen wurden, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.Soweit gegenüber einem Antragsteller Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, hat dieser die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die innerhalb des Zeitraums vorgenommen wurden, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122208