Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.10.2010 bis 04.09.2011 — BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.10.201004.09.2011 BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.10.2010BGBl. II Nr. 324/2010

Außerkrafttretensdatum

04.09.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Meldepflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,(1) Der Antragsteller hat der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme seine Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten – entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters hat der Antragsteller eine Liste seiner Schulobstprodukte, sowie - im Fall von verarbeiteten Produkten - deren Zutaten, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei verarbeiteten Produkten sind der AMA Änderungen der verwendeten Zutaten umgehend mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Soweit gegenüber einem Antragsteller Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, hat dieser die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die innerhalb des Zeitraums vorgenommen wurden, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Gesetzesnummer

20006952

Dokumentnummer

NOR40122208